Ausländische Saisonarbeitskräfte – was muss bei der Lohnsteuer beachtet werden

Ausländische Saisonarbeitskräfte – was muss bei der Lohnsteuer beachtet werden
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Lohnsteuerabzug: Pauschale oder individuelle Besteuerung?

Grundsätzlich ist das Arbeitsentgelt, das ausländische Saisonarbeiter erhalten in Deutschland steuerpflichtig und muss hier versteuert werden. Dies gilt dann, wenn die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. Im Regelfall erfolgt die Besteuerung nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der Arbeitskraft. Alternativ kann das Arbeitsentgelt pauschal besteuert werden. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber diese pauschale Lohnsteuer.

Ausländische Saisonarbeitskräfte

Ausländische Saisonarbeitskräfte sind Arbeitnehmende, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, hier keinen Wohnsitz haben und sich auch nicht länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten. Die Folge ist, dass für diese Arbeitnehmenden in Deutschland beschränkte Steuerpflicht entsteht.

1. Lohnsteuerabzug durch ELStAM

Seit dem Jahr 2020 werden für diesen Fall elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist eine deutsche Steueridentifikationsnummer.

Liegt diese nicht vor, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder beantragt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer diese, und zwar beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Im Falle der Beantragung durch den Arbeitgeber benötigt dieser eine Vollmacht des Arbeitnehmers.

2. Pauschalierung der Lohnsteuer

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist möglich, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt die Möglichkeit der Pauschalierung mit:

  • 5% Lohnsteuer (zuzgl. Soli und ggf. KiSt), § 40a Abs. 3 EstG, wenn:
    • die gelegentliche Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert,
    • der durchschnittliche Stundenlohn je Arbeitsstunde 19 EUR nicht übersteigt,
    • das Arbeitsentgelt während der Beschäftigungsdauer 150 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt,
    • die Arbeitskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist,
    • dort ausschließliche Ausübung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ausübt und
    • keine Land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist.
  • 25% Lohnsteuer (zuzgl.. Soli und ggf. KiSt), § 40a Abs. 1 EstG
    • die gelegentliche Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert,
    • der durchschnittliche Stundenlohn je Arbeitsstunde 19 EUR nicht übersteigt und
    • das Arbeitsentgelt während der Beschäftigungsdauer 150 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt.

Die Pauschalsteuer wird in der Regel vom Arbeitgeber getragen, kann allerdings auch auf die Arbeitskraft abgewälzt werden.

TIPP:

Wenn Saisonarbeitskräfte nahezu ihre gesamten Einkünfte (mindestens 90%) in Deutschland verdienen, dann kann ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden. In diesem Fall kommen Arbeitgeber in den Genuss von personenbezogenen Vorteilen. Unter anderem den, dass die Möglichkeit der Beantragung von Kindergeld für die Monate der Tätigkeit besteht.

Für diesen Fall muss allerdings ein Nachweis der ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der ausländischen Einkünfte vorgelegt werden und es muss später zwingend eine Steuererklärung in Deutschland eingereicht bzw. abgegeben werden.